Solarspitzengesetz: Was gilt für dein Balkonkraftwerk oder deine kleine PV-Anlage?
Das „Solarspitzengesetz“ hat zwei Dinge geändert: eine Grenze für die Einspeiseleistung neuer Anlagen und keine Vergütung mehr, wenn der Strompreis an der Börse negativ ist. Ob dich das betrifft, hängt davon ab, was du hast und seit wann.
Balkonkraftwerk: nicht betroffen. Die 60-Prozent-Grenze gilt ausdrücklich nicht für Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA.
Dachanlage: Betroffen sind nur Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb sind. Ältere Anlagen bleiben bei den alten Regeln.
Welcher Fall bist du?
| Deine Anlage | 60-%-Grenze | Negative Preise |
|---|---|---|
| Balkonkraftwerk (bis 2 kW, 800 VA) | nein | egal – keine Vergütung |
| Dachanlage, in Betrieb vor 2023 | nein – es gilt das EEG ihres Baujahrs | alte Regel |
| Dachanlage, in Betrieb nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 | nein | alte Regel |
| Dachanlage unter 25 kW mit Einspeisevergütung, in Betrieb seit dem 25. Februar 2025 | ja, bis Smart Meter mit Steuerbox | keine Vergütung, sobald ein Smart Meter da ist |
Ältere Anlagen hatten nach ihrem damaligen EEG zum Teil eigene Grenzen. Welche bei dir eingestellt ist, weiß der Betrieb, der die Anlage installiert hat, oder dein Netzbetreiber.
Balkonkraftwerk: die Ausnahme im Wortlaut
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.§ 9 Absatz 2 Satz 4 EEG
„Satz 1 Nummer 3“ ist genau die 60-Prozent-Grenze. Auch die Regel zu negativen Preisen spielt für dich keine Rolle: Ein Balkonkraftwerk speist ohne Vergütung ein, es gibt also nichts, was auf null sinken könnte. Wann ein Balkonkraftwerk mit größerer Modulleistung anders behandelt wird, steht unter Mehr als 2.000 Watt.
Die 60-Prozent-Grenze für neue Dachanlagen
Bis bei dir ein Smart Meter mit Steuerbox eingebaut und getestet ist, gilt:
Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik […] müssen … 3. Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, […] am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.§ 9 Absatz 2 Satz 1 EEG (Einleitung); § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG
Die Grenze gilt am Netzanschluss, nicht am Dach. Was du im Haus selbst verbrauchst oder in einen Speicher lädst, zählt nicht mit. Du verlierst also nur Strom in den Stunden, in denen die Anlage mehr als 60 Prozent ihrer Leistung erzeugt und du gerade wenig brauchst — typischerweise an sonnigen Mittagen. Ein Speicher fängt genau diese Spitzen ab; ob sich einer für deine Anlage rechnet, prüft der Speicher-nachrüsten-Rechner.
Für Anlagen aus der Zeit davor gilt die Grenze nicht:
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.§ 100 Absatz 3b EEG
Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden 1. für Strom aus Anlagen, a) die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,§ 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EEG
Keine Vergütung bei negativen Preisen
(1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird,§ 51 Absatz 1 und 2 Nummer 1 EEG
Für kleine Anlagen greift die Regel also erst, wenn ein Smart Meter eingebaut ist — und zwar ab dem folgenden Jahr. Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb gingen, behalten die alte Regel:
Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt wurde, sind die §§ 51 und 51a Absatz 1 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.§ 100 Absatz 46 Satz 1 EEG
Was ein Smart Meter kostet und wann er Pflicht ist, steht unter Smart Meter Kosten.
Und was kommt 2027?
Der Entwurf für ein neues EEG sieht weitere Änderungen vor — unter anderem eine neue Grenze für die Einspeiseleistung, wieder mit einer Ausnahme für Balkonkraftwerke. Beschlossen ist er noch nicht. Was drinsteht und wo das Verfahren steht: Balkonkraftwerk 2027.
