Smart Meter: Was kostet er dich wirklich?
Im Netz stehen für dieselbe Frage 25 €, 50 € oder bis zu 190 € im Jahr. Alle diese Zahlen stehen so im Gesetz — nur jeweils für einen anderen Haushalt. Hier findest du deine Zeile.
Die meisten Haushalte zahlen für den Zähler höchstens 25 € im Jahr (digitaler Zähler) oder 30 €, wenn der Messstellenbetreiber freiwillig einen Smart Meter einbaut. Pflicht und teurer wird es erst bei viel Verbrauch, einer Wärmepumpe oder Wallbox mit Netzbetreiber-Vereinbarung, oder einer großen Solaranlage: dann 40 bis 110 € im Jahr.
Deine Zeile: was du höchstens zahlst
| Dein Fall | Einbau Pflicht? | Du zahlst höchstens |
|---|---|---|
| Kein Smart-Meter-Fall: digitaler Zähler (moderne Messeinrichtung) | ja | 25 € |
| Smart Meter ohne Pflicht (bis 6.000 kWh, keine Wärmepumpe oder Wallbox nach § 14a, PV bis 7 kW) | nein | 30 € |
| Pflicht: Verbrauch über 6.000 bis 10.000 kWh im Jahr | ja | 40 € |
| Pflicht: über 10.000 bis 20.000 kWh, Wärmepumpe oder Wallbox nach § 14a, oder PV über 7 bis 15 kW | ja | 50 € |
| Pflicht: über 20.000 bis 50.000 kWh oder PV über 15 bis 25 kW | ja | 110 € |
Bei den Pflichtfällen zahlt zusätzlich der Netzbetreiber einen Teil — die Gesamtbeträge sind 120 bis 190 €. Daher kommen die höheren Zahlen, die du anderswo liest. Für dich zählt nur der Anteil in der Tabelle. Gemessen wird am Durchschnitt deines Verbrauchs der letzten Jahre.
Warum so verschiedene Zahlen im Netz stehen
- 25 € ist der digitale Zähler ohne Smart-Meter-Gateway — das, was die meisten Haushalte bekommen.
- 30 € ist ein Smart Meter, den der Messstellenbetreiber freiwillig einbaut, obwohl er nicht muss.
- 50 € gilt für Haushalte mit Wärmepumpe oder Wallbox (Vereinbarung nach § 14a EnWG) oder einer Solaranlage über 7 kW.
- Bis 190 € ist der Gesamtbetrag in einer höheren Stufe — davon zahlst du 110 €, den Rest der Netzbetreiber.
Die Fundstellen im Wortlaut:
Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 25 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.§ 32 Absatz 1 MsbG
Die optionale Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als 1. 30 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie 2. 30 Euro dem Anschlussnutzer.§ 30 Absatz 3 MsbG
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 120 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie b) 40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.§ 30 Absatz 1 Nummer 5 MsbG
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden, an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, über die eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie b) 50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,§ 30 Absatz 1 Nummer 4 MsbG
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 190 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als a) 80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie b) 110 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,§ 30 Absatz 1 Nummer 3 MsbG
Mit Wärmepumpe oder Wallbox: die Steuerbox
Wer eine Vereinbarung nach § 14a EnWG hat (oder eine Solaranlage über 7 kW), bekommt zum Smart Meter meist eine Steuerungseinrichtung. Dafür dürfen zusätzlich bis zu 50 € im Jahr berechnet werden:
Stattet der grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 Messstellen mit intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt aus, ist er berechtigt, zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt in Rechnung zu stellen.§ 30 Absatz 2 MsbG
Wenn du selbst einen Smart Meter willst
Für einen dynamischen Stromtarif oder um Strom an Nachbarn zu verkaufen, brauchst du einen Smart Meter. Bist du kein Pflichtfall, entscheidet erst einmal der Messstellenbetreiber, ob er einen einbaut:
Ein grundzuständiger Messstellenbetreiber kann, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten in allen nicht von Absatz 1 genannten Fällen (optionale Einbaufälle) mit intelligenten Messsystemen ausstatten.§ 29 Absatz 2 MsbG
Du kannst ihn aber selbst bestellen. Dann muss er innerhalb von 4 Monaten eingebaut werden. Das kostet einmalig bis zu 100 € und danach bis zu 60 € im Jahr (30 € plus 30 € Zusatz) — im ersten Jahr also bis zu 160 €:
für die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 100 Euro sowie bei optionalen Einbaufällen nach § 29 Absatz 2 ein laufendes Zusatzentgelt von nicht mehr als 30 Euro jährlich;§ 35 Absatz 1 Nummer 1 MsbG
Der Messstellenbetreiber darf eine Bestellung vorübergehend zurückstellen, muss das aber schriftlich begründen und dir einen verbindlichen Zeitplan nennen. Wie das genau geht, steht unter Dynamischer Stromtarif ohne Smart Meter.
Und mit Balkonkraftwerk?
Ein Balkonkraftwerk macht dich nicht zum Pflichtfall: Es hat höchstens 2 kW Modulleistung, Pflicht wird ein Smart Meter erst über 7 kW. Du brauchst aber einen Zähler, der nicht rückwärts läuft — meist ist das ein digitaler Zähler zu höchstens 25 € im Jahr. Was gilt, solange noch der alte Zähler hängt, steht unter Zähler läuft rückwärts?
Willst du deinen Überschuss an Nachbarn verkaufen, braucht ihr beide einen Smart Meter — was das für ein Balkonkraftwerk heißt.
Bekommt jeder einen digitalen Zähler?
Grundsätzlich ja, spätestens bis Ende 2032 — mindestens den einfachen digitalen Zähler:
Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 […] zu erfolgen.§ 29 Absatz 3 MsbG
