Zum Inhalt springen
stromFitAnalyse starten

Dynamischer Stromtarif ohne Smart Meter: Geht das?

Seit 2025 muss jeder Stromanbieter einen dynamischen Tarif anbieten — das stimmt. Aber nicht jedem Kunden. Der Satz im Gesetz hat eine Bedingung, und die erfüllen die meisten Haushalte noch nicht.

Einen Anspruch hast du nur mit einem intelligenten Messsystem. Ein digitaler Zähler allein reicht dafür nicht. Du kannst das intelligente Messsystem aber selbst beauftragen: Es muss dann innerhalb von vier Monaten eingebaut werden. Als angemessen gelten dafür laut Gesetz einmalig bis zu 100 € und laufend bis zu 60 € im Jahr.

Was das Gesetz wirklich sagt

„Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten.“

§ 41a Absatz 2 EnWG, EnWG, konsolidierte Fassung (Stand: Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226), gelesen am 12. Oktober 2026

Die Pflicht gilt seit 1. Januar 2025 für alle Anbieter. Sie gilt aber nur gegenüber Kunden, die ein intelligentes Messsystem haben. Ohne dieses Gerät muss dir kein Anbieter einen dynamischen Tarif verkaufen.

Wie verbreitet so ein Gerät ist

Am 30. Juni 2026 hatten 5,9 Prozent aller Messstellen in Deutschland ein intelligentes Messsystem — 3.172.579 von 54.135.202. Von 100 Stromzählern sind also etwa 94 noch keins.

Quelle: Bundesnetzagentur, Rollout intelligenter Messsysteme, Datenauswertung erstes Halbjahr 2026, veröffentlicht am 21. September 2026. Oft zitiert werden auch 26,1 Prozent — das ist der Anteil nur unter den Pflichtfällen (Verbrauch über 6.000 kWh oder steuerbare Geräte), nicht unter allen Haushalten.

Habe ich schon eins?

Wahrscheinlich nicht, auch wenn bei dir ein digitaler Zähler hängt. Das Gesetz unterscheidet zwei Geräte:

Moderne Messeinrichtung — der digitale Zähler
„eine Messeinrichtung, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Elektrizitätsverbrauch und Nutzungszeit sowie spätestens, wenn eine Messung der eingespeisten Strommengen erforderlich ist, auch die Elektrizitätserzeugung widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann,“(§ 2 Nummer 15 MsbG)

Auf Deutsch: Er kann angebunden werden. Er ist es nicht von selbst.

Intelligentes Messsystem — der digitale Zähler plus Gateway
„eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung oder Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung zur Erfassung elektrischer Energie, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Stromverbrauch, -erzeugung und Nutzungszeit widerspiegelt …“(§ 2 Nummer 7 MsbG)

Auf Deutsch: Erst mit dem Smart-Meter-Gateway, einer eigenen Kommunikationseinheit, sendet der Zähler Werte. Nur damit kann ein Anbieter stundengenau abrechnen.

Sicher weißt du es, wenn du deinen Messstellenbetreiber fragst. Das ist meist dein örtlicher Netzbetreiber.

Smart Meter selbst beauftragen

Seit 1. Januar 2025 kannst du den Einbau verlangen, auch wenn du nicht zu den Pflichtfällen gehörst:

„ab dem 1. Januar 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 und 66 des Energiewirtschaftsgesetzes, ab dem 1. Juli 2026 auch an Zählpunkten der Sparte Gas innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung,“

Was es kosten darf

PostenBis zuRechtsgrundlage
Einbau auf deinen Wunsch, einmalig100 €§ 35 Absatz 1 Nummer 1 MsbG
Laufender Betrieb, pro Jahr30 €§ 30 Absatz 3 MsbG
Zusatzentgelt, weil du freiwillig einbaust, pro Jahr30 €§ 35 Absatz 1 Nummer 1 MsbG

Die beiden Sätze im Wortlaut:

„Die optionale Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als 1. 30 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie 2. 30 Euro dem Anschlussnutzer.“

§ 30 Absatz 3 MsbG

„… für die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 100 Euro sowie bei optionalen Einbaufällen nach § 29 Absatz 2 ein laufendes Zusatzentgelt von nicht mehr als 30 Euro jährlich; …“

§ 35 Absatz 1 Nummer 1 MsbG

Genau gelesen: § 35 ist keine feste Obergrenze. Das Gesetz vermutet, dass diese Beträge angemessen sind. Was dein Messstellenbetreiber verlangt, steht in seinem Preisblatt — liegt es darüber, muss er das begründen können.

Wenn der Messstellenbetreiber nicht sofort einbaut

Der zuständige Messstellenbetreiber darf deinen Auftrag zurückstellen, solange er sonst seine Pflichteinbauten nicht schafft. Dann muss er dir aber schriftlich sagen, warum, und einen verbindlichen Zeitplan nennen:

„Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von Zusatzleistungen nach Satz 2 nur so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit sind. Grundzuständige Messstellenbetreiber können die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen nach Satz 2 Nummer 1 vorübergehend zurückstellen, soweit und solange hierdurch die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach § 45 nicht gefährdet ist; dabei bleibt Satz 3 unberührt. Die Gründe für die Verweigerung nach Satz 3 oder die Zurückstellung eines Auftrags nach Satz 4 sind nachvollziehbar in Textform zu begründen. Im Fall der Zurückstellung nach Satz 4 hat der Messstellenbetreiber darüber hinaus einen genauen und verbindlichen Zeitplan für die Bearbeitung des Auftrags mitzuteilen.“

Wer ein Smart Meter ohnehin bekommt

Pflicht ist der Einbau vor allem bei mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch, bei einer steuerbaren Wärmepumpe oder Wallbox nach § 14a EnWG und bei Solaranlagen über 7 Kilowatt:

„Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten wie folgt auszustatten: 1. mit intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6 000 Kilowattstunden sowie 2. mit intelligenten Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt a) bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, b) bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, soweit dies erforderlich ist, um jeweils bis zum Ablauf der gesetzlichen Zieljahre Anlagen zu den nach § 45 Absatz 1 gebotenen Anteilen an der installierten Leistung auszustatten.“

Ein Balkonkraftwerk bleibt weit unter 7 Kilowatt. Es macht dich also nicht zum Pflichtfall. Was sich mit dem Balkonkraftwerk am Zähler ändert — und ob dein alter Zähler bleiben darf — steht auf der Seite Alter Zähler und Balkonkraftwerk.

Lohnt sich ein dynamischer Tarif mit Balkonkraftwerk?

Das rechnen wir nicht aus, weil wir keine stündlichen Börsenpreise für die Zukunft haben. Zwei Dinge lassen sich trotzdem sagen:

  • Der Tarif muss mehr sparen, als das Messsystem kostet. Nach den Beträgen oben sind das im ersten Jahr bis zu 160 €, danach bis zu 60 € im Jahr.
  • Ein Balkonkraftwerk deckt schon die Mittagsstunden. Gerade mittags ist Börsenstrom oft billig. Strom, den deine Module dann selbst liefern, kaufst du aber gar nicht erst ein — der günstige Tarifpreis nützt dir in diesen Stunden weniger. Der Vorteil eines dynamischen Tarifs liegt dann eher dort, wo du Verbrauch in billige Nachtstunden verschieben kannst, etwa mit einem Elektroauto.

Was dein Balkonkraftwerk und ein Speicher bei deinem festen Strompreis bringen, rechnet der Speicher-Rechner aus.

Alle Gesetzestexte gelesen am 12. Oktober 2026 in der konsolidierten Fassung bei gesetze-im-internet.de. Keine Rechtsberatung.