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Balkonkraftwerk: darf der alte Zähler rückwärts laufen?

Kurzantwort: Das Gesetz erlaubt den Betrieb an dem Zähler, der schon im Kasten hängt, und es behandelt die Werte dieses Zählers bis zum Tausch als richtig. Es sagt dabei kein Wort über Ferraris-Zähler oder Rücklauf – und, das ist der Teil, der fast überall fehlt:die Regel gilt überhaupt nicht für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden.

Was im Gesetz steht

§ 10a Absatz 3 EEG 2023. Geltendes Recht seit 16. Mai 2024.

Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden. Die Richtigkeit der von der Messeinrichtung ermittelten Messwerte wird zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung längstens bis zur Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem nach Absatz 2 Satz 1 vermutet, dabei kann diese Vermutung nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden.

Zwei Dinge stehen da: Der Betrieb an einer bereits vorhandenen Messeinrichtung ist zulässig, auch bevor ein Zweirichtungszähler eingebaut ist. Und die Messwerte dieses Zählers gelten für Abrechnung und Bilanzierung als richtig – aber nur bis zum Tausch, und diese Vermutung ist widerlegbar: durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation. Dieser zweite Halbsatz wird oft weggelassen, und ohne ihn klingt die Vermutung absolut.

Was dort nicht steht

Das Wort Ferraris kommt im Gesetzestext nicht vor, Rücklauf auch nicht. Die Vorschrift knüpft an die vorhandene Messeinrichtung an, ohne eine technische Bedingung an sie zu stellen – mehr sagt sie zu der Frage nicht. Wer dir erklärt, das Gesetz erlaube ausdrücklich den Rückwärtslauf, legt ihm etwas in den Mund.

Eine Frist steht dort ebenfalls nicht. Für den Tausch verlangt Absatz 2 vom Messstellenbetreiber, „unverzüglich“ tätig zu werden, und zwar „mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung“. Das ist ein Auslöser mit einem Vorbehalt, kein Datum und keine Anzahl von Wochen. Wenn eine Seite dir eine konkrete Zahl von Monaten nennt, stammt sie nicht aus dieser Vorschrift.

Für wen die Regel nicht gilt

Das ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen aufhören, bevor sie anfangen. Die Übergangsregelung hat einen Stichtag, und er steht nicht in § 10a selbst, sondern in der Überleitungsvorschrift:

§ 100 Absatz 23 EEG 2023: "§ 9 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind."

Lies das zusammen: Läuft dein Balkonkraftwerk seit 16. Mai 2024 oder später, greift die Regel. Hast du es früher in Betrieb genommen, ist Absatz 3 auf deine Anlage nicht anzuwenden – und damit auch nicht die Vermutung, dass die Werte deines alten Zählers richtig sind.

Was in diesem Fall stattdessen gilt, sagt die Vorschrift nicht, und wir sagen es deshalb auch nicht. Das ist keine Zurückhaltung aus Vorsicht, sondern die ehrliche Auskunft: an dieser Stelle gibt der Text nichts her, und eine Antwort zu erfinden wäre genau das, was diese Seite vermeiden will. Wenn dich das betrifft, ist die Frage einen Anruf beim Messstellenbetreiber auf deiner Stromrechnung wert.

Wer den Zähler tauscht

Nicht du. Absatz 2 macht das zur Aufgabe des Messstellenbetreibers, ausdrücklich „ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf“. Du musst also keinen Auftrag erteilen und auf keinen Monteurtermin warten, um das Gerät zu betreiben.

Der Messstellenbetreiber hat Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten im Sinne von § 8 Absatz 5a Satz 1 abweichend von § 3 Absatz 3a des Messstellenbetriebsgesetzes mit Rücksicht auf seine Rollout-Planung nach dem Messstellenbetriebsgesetz unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber zur Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten nach § 13 Absatz 1 der Markstammdatenregisterverordnung mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem entsprechend den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf.

Der neue Zähler ist dabei nicht automatisch ein Smart Meter. Warum das für einen dynamischen Stromtarif den Unterschied macht und wie du ein intelligentes Messsystem selbst beauftragst, steht unter Dynamischer Stromtarif ohne Smart Meter.

Quelle

EEG 2023, konsolidierte Fassung (Stand: Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347). Stand des Dokuments: 18. Dezember 2025, von uns gelesen am 28. September 2026. Gesetzestext im Original. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; wir sind keine Anwälte und sagen nur, was im Text steht und was nicht.

Und was heißt das für den Kauf?

Für die Zählerfrage: nichts. Sie entscheidet nicht darüber, ob sich eine Anlage für dich rechnet – das entscheiden dein Verbrauch, deine Ausrichtung und dein Tagesablauf. Ob ein Speicher dazu passt, rechnet der Speicher-Rechner für deinen Haushalt aus, die passende Kapazität der Speichergrößen-Vergleich. Welche Grenzwerte ein Gerät überhaupt zum Steckersolargerät machen, steht unter Grenzwerte.