PV-Anlage nach 20 Jahren: Was passiert, wenn die Einspeisevergütung endet?
Für Solaranlagen, die 2006 in Betrieb gingen, endet die feste Einspeisevergütung am 31. Dezember 2026. Die Anlage darf weiterlaufen, und du bekommst weiter Geld für den eingespeisten Strom – nur viel weniger. Hier steht, was automatisch passiert, wie viel es noch gibt und wie du mehr aus deiner Anlage holst.
Du musst nichts tun, damit die Anlage weiter Geld bringt. Der Netzbetreiber zahlt automatisch weiter, aber statt 51,80 Cent gibt es zuletzt rund 4,28 Cent pro Kilowattstunde. Netzstrom kostet im Schnitt 37,0 Cent. Ab dann ist jede Kilowattstunde, die du selbst verbrauchst, also viel mehr wert als eine, die du einspeist.
Wann endet deine Vergütung?
Die Vergütung gilt für das Jahr der Inbetriebnahme und 20 weitere Kalenderjahre (§ 25 Abs. 1 EEG). Danach heißt die Anlage „ausgefördert" – das gilt für Anlagen bis 100 kW, die vor 2021 in Betrieb gingen (§ 3 Nr. 3a EEG). Für sie zahlt der Netzbetreiber eine Anschlussvergütung, aber nur bis Ende 2032 (§ 25 Abs. 2 EEG).
| In Betrieb seit | Feste Vergütung endet | Danach noch bezahlt | Bisher (ct/kWh) |
|---|---|---|---|
| 2004 | 31.12.2024 | 2025–2032 (8 Jahre) | 57,40 |
| 2005 | 31.12.2025 | 2026–2032 (7 Jahre) | 54,53 |
| 2006 | 31.12.2026 | 2027–2032 (6 Jahre) | 51,80 |
| 2007 | 31.12.2027 | 2028–2032 (5 Jahre) | 49,21 |
| 2008 | 31.12.2028 | 2029–2032 (4 Jahre) | 46,75 |
| 2009 | 31.12.2029 | 2030–2032 (3 Jahre) | 43,01 |
| 2010 | 31.12.2030 | 2031–2032 (2 Jahre) | 39,14 bis 33,03 |
| 2011 | 31.12.2031 | 2032 (1 Jahr) | 28,74 |
| 2012 | 31.12.2032 | keine | 24,43 bis 17,45 |
| 2013 | 31.12.2033 | keine | 17,02 bis 13,88 |
Vergütung für Dachanlagen der kleinsten Größenklasse; innerhalb eines Jahres sank sie teils monatlich. Quelle: EEG-Vergütungskategorientabelle der Übertragungsnetzbetreiber (abgerufen 2026-10-08). Für Anlagen, deren feste Vergütung erst nach 2032 endet, sieht das heutige Gesetz keine Anschlussvergütung vor.
Was automatisch passiert
Am 1. Januar nach dem Vergütungsende wechselt deine Anlage von selbst in die Anschlussvergütung für ausgeförderte Anlagen – du musst nichts beantragen und nichts melden (§ 21c Abs. 1 Satz 4 EEG). Nur wer etwas anderes will, etwa den Strom über einen Direktvermarkter verkaufen, muss das dem Netzbetreiber vorher mitteilen.
Wie viel du noch bekommst
Gezahlt wird der Jahresmarktwert Solar, höchstens 10 Cent pro Kilowattstunde (§ 23b EEG), abzüglich eines Betrags, den die Übertragungsnetzbetreiber jedes Jahr veröffentlichen (§ 53 Abs. 4 EEG). Zuletzt veröffentlicht: Jahresmarktwert Solar 2025 4,508 ct/kWh, Abzugsbetrag 2026 0,228 ct/kWh – zusammen rund 4,28 ct/kWh. (Marktwertübersicht, Abzugsbetrag, abgerufen 2026-10-08.)
Der genaue Satz für ein Jahr steht erst fest, wenn das Jahr vorbei ist: Der Jahresmarktwert wird aus den Börsenpreisen des ganzen Jahres berechnet. Rechne also mit einer Größenordnung von einigen Cent, nicht mit einem festen Betrag. Den Abzugsbetrag für das Folgejahr veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber jeweils bis zum 25. Oktober. Hast du ein intelligentes Messsystem (Smart Meter), wird nur der halbe Abzugsbetrag abgezogen (§ 53 Abs. 4 EEG).
Drei Wege – an einem Beispiel
Ein Beispiel aus unserem Rechner: eine 5-kWp-Anlage in Nürnberg aus dem Jahr 2006, nach Süden, normales Schrägdach, ohne Verschattung; ein Haushalt mit 3 Personen, 3.500 kWh Verbrauch im Jahr, vor allem morgens und abends zu Hause; Strompreis 37,0 Cent. Laut PVGIS erzeugt die Anlage rund 5.606 kWh im Jahr (Wert für neue Module – eine 20 Jahre alte Anlage liefert meist etwas weniger).
| Weg | Pro Jahr |
|---|---|
| Bis 2026: alles einspeisen zu 51,80 Cent | 2.904 € |
| 1. Ab 2027 nichts ändern: weiter alles einspeisen | 240 € |
| 2. Selbst verbrauchen, Rest einspeisen | 698 € |
| 3. Zusätzlich ein 5-kWh-Speicher | noch 370 € mehr |
1. Nichts ändern
Die Anlage speist weiter alles ein. Aus rund 2.904 € im Jahr werden rund 240 €. Das ist der Weg ohne Aufwand – und der mit dem kleinsten Ertrag.
2. Den Strom selbst verbrauchen
Mit der Anschlussvergütung musst du nur den Strom abgeben, den du nicht selbst verbrauchst (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 EEG). Im Beispiel nutzt der Haushalt rund 25 Prozent des Solarstroms selbst (1.401 kWh). Jede dieser Kilowattstunden spart 37,0 Cent statt 4,28 Cent Vergütung – zusammen rund 698 € im Jahr, rund 2,9-mal so viel wie bei Weg 1.
Anlagen aus dieser Zeit speisen meist den gesamten Strom über einen eigenen Zähler ein, weil die Vergütung damals höher war als der Strompreis. Für den Eigenverbrauch muss ein Elektrofachbetrieb den Anschluss umbauen, und der Zähler wird in der Regel gegen einen Zweirichtungszähler getauscht. Was das kostet, erfragst du beim Fachbetrieb; den Zähler stimmst du mit deinem Netzbetreiber ab.
3. Zusätzlich einen Speicher nachrüsten
Ein Speicher hebt den Eigenverbrauch weiter, im Beispiel mit 5 kWh von 25 auf 46 Prozent. Das bringt im ersten Jahr rund 370 € mehr, über 10 Jahre rund 3.573 €. Fachbetriebe verlangen für 5 kWh etwa 3.250 bis 5.000 € (Preise und Quellen). Im Beispiel ist das knapp: Zum günstigen Preis rechnet es sich in 10 Jahren, zum teuren nicht. Ob es bei deinem Verbrauch passt, rechnet der Rechner für deine Anlage aus.
Beispiel gerechnet am 2026-10-12 mit dem Speicher-nachrüsten-Rechner; Anschlussvergütung 4,28 ct/kWh wie oben. Durchschnittlicher Strompreis für Haushalte 2026: 37,0 ct/kWh bei 3.500 kWh im Jahr (BDEW-Strompreisanalyse August 2026, S. 2).
Was du vor dem Jahreswechsel prüfen solltest
- Steht deine Anlage im Marktstammdatenregister? Fehlt die Registrierung, muss der Betreiber 10 Euro pro Kilowatt und Monat an den Netzbetreiber zahlen (§ 52 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 EEG). Das gilt auch für alte Anlagen – prüf den Eintrag lieber jetzt.
- Eigenverbrauch: Angebot eines Elektrofachbetriebs für den Umbau einholen und mit dem Netzbetreiber klären, welcher Zähler kommt.
- Speicher: Erst rechnen, dann Angebote vergleichen – auf 0 Prozent Umsatzsteuer achten (mehr dazu).
- Kein Schreiben vom Netzbetreiber? Die Anschlussvergütung gilt trotzdem automatisch (§ 21c Abs. 1 Satz 4 EEG).
Ändert das neue EEG etwas?
Ein neues Erneuerbare-Energien-Gesetz liegt als Regierungsentwurf im Bundestag (Drucksache 21/7867), geplant ab 1. Januar 2027 – beschlossen ist es noch nicht (Stand 2026-10-12). Für ausgeförderte Anlagen behält der Entwurf die Regeln im Kern bei: Jahresmarktwert, höchstens 10 Cent pro Kilowattstunde, gezahlt bis 31. Dezember 2032 (§ 23b und § 25 Abs. 3 des Entwurfs, Wortlaut unten). Neu ist vor allem der Name: „Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen". Wir aktualisieren diese Seite, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Rechtsgrundlagen und Quellen im Wortlaut
- § 3 Nr. 3a EEG
- „ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist Abgerufen 2026-10-12.
- § 25 Abs. 1 EEG
- Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen […] Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Abgerufen 2026-10-09.
- § 21c Abs. 1 Satz 4 EEG
- Abweichend von Satz 3 gilt eine ausgeförderte Anlage mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante für ausgeförderte Anlagen […] zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat. Abgerufen 2026-10-12.
- § 23b EEG
- Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert […] der Jahresmarktwert anzuwenden, […] ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde. Abgerufen 2026-10-09.
- § 25 Abs. 2 EEG
- Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung […] bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen. Abgerufen 2026-10-09.
- § 53 Abs. 4 EEG
- Für Strom aus ausgeförderten Anlagen […] ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert der Wert abzuziehen, den die Übertragungsnetzbetreiber […] auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind. Abgerufen 2026-10-12.
- § 21 Abs. 2 Nr. 1 EEG
- Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, 1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und b) durch ein Netz durchgeleitet wird Abgerufen 2026-10-12.
- § 52 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 EEG
- Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber […] eine Zahlung leisten, wenn sie […] die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben […] Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat Abgerufen 2026-10-12.
- § 23b EEG 2027 (Regierungsentwurf, BT-Drucksache 21/7867)
- Als anzulegender Wert für die Höhe des Zahlungsanspruchs im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen […] ist jeweils der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 2 berechnet, höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde. Abgerufen 2026-10-12.
- § 25 Abs. 3 EEG 2027 (Regierungsentwurf, BT-Drucksache 21/7867)
- Zahlungen im Rahmen der Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind bis zum 31. Dezember 2032 zu leisten. Abgerufen 2026-10-12.
- BDEW-Strompreisanalyse August 2026, S. 2
- Der durchschnittliche Strompreis für Haushalte ist 2026 im Vergleich zum Vorjahr gesunken und beträgt bisher durchschnittlich 37,0 ct/kWh. Abgerufen 2026-10-12.
