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Strom vom Balkonkraftwerk an Nachbarn verkaufen: Was seit Juni 2026 geht

Kurzantwort: Das Gesetz erlaubt es seit dem 1. Juni 2026 — über das öffentliche Netz, mit Vertrag, auch gegen Bezahlung. Für ein Balkonkraftwerk passt es nach unserer Lesart aber kaum: Die Abwicklung verlangt eine Vermarktungsform, die die vereinfachte Balkonkraftwerk-Regel ausschließt, auf beiden Seiten ein intelligentes Messsystem, und es bleibt nur wenig Strom zum Teilen übrig.

Was das Gesetz erlaubt

Die Regel heißt im Gesetz „gemeinsame Nutzung“, umgangssprachlich Energy Sharing:

Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Geliefert wird über das öffentliche Netz und auf Vertrag:

die Belieferung erfolgt durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) abzuschließen ist,

Ob und wie viel der Nachbar zahlt, legt ihr selbst fest. Der Vertrag muss regeln,

ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu leisten ist sowie gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.

Und räumlich gilt es zunächst im Netzgebiet deines Netzbetreibers:

ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und

Ab dem 1. Juni 2028 kommt das direkt angrenzende Netzgebiet dazu. Für Haushalte mit Anlagen bis 30 kW entfallen außerdem die Pflichten eines Stromlieferanten:

die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt nicht übersteigt oder

Was du dafür brauchst

Zwei Verträge mit dem Nachbarn — Stromlieferung und Aufteilung — und vorab eine Information in Textform, unter anderem darüber,

dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Abnehmer nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann,

Viertelstunden-Messung an beiden Enden. Beim Nachbarn:

der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst und

Und bei dir:

die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst.

Wie das praktisch aussieht, beschreibt ein Netzbetreiber (NEW Netz) so:

ohne iMSys auf beiden Seiten ist der Start nicht möglich, der Einbau des iMSys ist unter Umständen kostenpflichtig
Die Erzeugungsanlage muss in der Direktvermarktung angemeldet sein
Keine Kombination mit EEG-Einspeisevergütung möglich
Zusätzlich fallen bei der „geteilten“ Energie Steuern, Netzentgelte und Umlagen an.
Viele Prozesse sind noch im Aufbau – kein Regelbetrieb.

Die Bundesnetzagentur empfiehlt dafür einen Dienstleister:

Wenn Sie ihre EE-Anlage zum Energy Sharing nutzen möchten, ist es ratsam, einen entsprechenden Dienstleister einzubinden, der u.a. die energiewirtschaftliche Abwicklung sicherstellt.

Der Haken beim Balkonkraftwerk

Die einfache Balkonkraftwerk-Regel — keine Meldung beim Netzbetreiber — hängt an einer Bedingung. § 8 Absatz 5a EEG 2023. Geltendes Recht seit 16. Mai 2024.

Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.

Entscheidend sind die Worte „der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet“. Energy Sharing läuft dagegen nach den Angaben des Netzbetreibers oben über die Direktvermarktung.

Wie viel Strom zum Teilen übrig ist

Im Beispiel aus unserer Modellrechnung — 2.000 Wp, 2,11 kWh Speicher, 800 VA, PLZ 34117 (Kassel), Süd, aufgeständert im Garten bzw. auf dem Flachdach, keine Verschattung, 3.500 kWh Jahresverbrauch, Verbrauch vor allem morgens und abends, Überschuss ohne Vergütung — erzeugt die Anlage 2.004 kWh im Jahr und der eigene Haushalt nutzt 1.427 kWh davon. Übrig sind 577 kWh.

Teilbar ist davon nur, was der Nachbar in derselben Viertelstunde verbraucht — die Messung oben ist genau dafür da. Und der Überschuss fällt vor allem mittags an.

Dagegen stehen die zwei Messsysteme. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten bei einem vorzeitigen Einbau bis zu 100 € einmalig und laufend bis zu 60 € im Jahr je Messstelle als angemessen. Für beide Seiten sind das bis zu 120 € im Jahr. Allein um diese laufenden Kosten zu decken, müsste jede der 577 kWh rund 20,8 Centeinbringen — bevor Netzentgelte, Steuern, Umlagen und ein Dienstleister bezahlt sind. Hat einer von euch schon ein intelligentes Messsystem, fällt dessen Anteil weg. Was die Geräte kosten und wie du eines bekommst, steht unter Dynamischer Stromtarif ohne Smart Meter.

Was stattdessen mehr bringt

Strom, den du selbst nutzt, ersetzt Strom zum vollen Haushaltspreis — ohne Vertrag, ohne zweites Messsystem. Ob ein Speicher dafür sorgt, dass weniger übrig bleibt, rechnest du im Speicher-Rechner nach. Die Grundsatzfrage steht unter Mit oder ohne Speicher, die Anmeldung mit Speicher unter Balkonkraftwerk mit Speicher anmelden.

Wer eine größere Dachanlage hat, für den sieht die Rechnung anders aus — dort ist der Überschuss ein Vielfaches, und die Abwicklung lohnt eher.

Wie viel deine Anlage mit wem teilen könnte und zu welchem Preis beide gewinnen, rechnet der Energy Sharing Rechner in Viertelstunden aus — für Dachanlagen und Balkonkraftwerke.

Energy Sharing für meine Anlage prüfen

Quellen

  • Energiewirtschaftsgesetz, § 42c „Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“, gelesen am 13. Oktober 2026. Gesetzestext
  • EEG 2023, konsolidierte Fassung (Stand: Art. 23 G v. 18.12.2025). Stand des Dokuments: 18. Dezember 2025, gelesen am 10. September 2026. Gesetzestext
  • § 35 Absatz 1 Nummer 1 MsbG und § 30 Absatz 3 MsbG. § 35 MsbG, § 30 MsbG
  • NEW Netz, „Energy Sharing bei der NEW Netz: Solarstrom gemeinsam nutzen“, gelesen am 13. Oktober 2026. Zur Seite des Netzbetreibers
  • Bundesnetzagentur, Verbraucherportal „Energy Sharing“, gelesen am 13. Oktober 2026. Zur Bundesnetzagentur
  • Modellrechnung stromFit, Stand 12. Oktober 2026.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind keine Anwälte und geben wieder, was in den Quellen steht — und wo sie schweigen.