Balkonkraftwerk nicht angemeldet: Was droht wirklich?
Du hast dein Balkonkraftwerk nicht oder zu spät im Marktstammdatenregister eingetragen? Dann liest du überall von 50.000 € Bußgeld. Diese Zahl ist eine Obergrenze. Wichtiger ist ein Satz im Gesetz, den kaum jemand erwähnt.
Melde es jetzt nach. Dann sinkt die Zahlung, die der Netzbetreiber verlangen kann, von 10 € auf 2 € pro Kilowatt und Monat — und zwar rückwirkend bis zum ersten Monat (§ 52 Absatz 3 EEG).
Beispiel: 0,8 kW, 12 Monate nicht angemeldet. Ohne Nachmeldung wären es bis zu 96 €, nach der Nachmeldung höchstens 19,20 €.
Was das Gesetz verlangt
Jedes Balkonkraftwerk muss ins Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, und zwar innerhalb von einem Monat nach der Inbetriebnahme:
Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister registrieren. […] Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen§ 5 Absatz 1 und 5 MaStRV
Den Netzbetreiber musst du für ein Balkonkraftwerk ohne Speicher dagegen nicht extra informieren. Das steht in § 8 Absatz 5a EEG 2023, und dort auch, dass das Register trotzdem bleibt:
Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.§ 8 Absatz 5a EEG 2023
Mit Speicher ist das anders — siehe Balkonkraftwerk mit Speicher anmelden.
Folge 1: eine Zahlung an den Netzbetreiber
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verlangt eine Zahlung, solange die Registrierung fehlt:
Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie […] 11. die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist§ 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG
Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.§ 52 Absatz 2 EEG
Und hier der Satz, der fast überall fehlt:
Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat 1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes§ 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 EEG
„Nummer 11“ ist genau die fehlende Registrierung. Sobald du sie nachholst, gilt also für die ganze Zeit nur noch ein Fünftel.
| Leistung · Dauer | ohne Nachmeldung | nach Nachmeldung |
|---|---|---|
| 0,8 kW · 6 Monate | 48 € | 9,60 € |
| 0,8 kW · 12 Monate | 96 € | 19,20 € |
| 0,8 kW · 24 Monate | 192 € | 38,40 € |
| 2 kW · 6 Monate | 120 € | 24 € |
| 2 kW · 12 Monate | 240 € | 48 € |
| 2 kW · 24 Monate | 480 € | 96 € |
Gerechnet wird mit der „installierten Leistung der Anlage“. Ob das bei einem Balkonkraftwerk die Leistung des Wechselrichters (0,8 kW) oder die der Module (bis 2 kW) ist, sagt § 52 nicht. Deshalb zeigen wir beides.
Wer das Geld verlangt — und bis wann
Die Zahlung geht an den Netzbetreiber, nicht an eine Behörde. Das Gesetz erlaubt ihm, sie mit einer Einspeisevergütung zu verrechnen — und er kann sie nicht unbegrenzt rückwirkend verlangen:
Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden. Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.§ 52 Absatz 6 Satz 2 und 3 EEG
Folge 2: ein Bußgeld — die 50.000 €
Die fehlende Registrierung ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit:
Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt§ 21 Nummer 1 MaStRV
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3f und 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro§ 95 Absatz 2 Nummer 6 EnWG
Das ist der Rahmen, nicht der Regelfall. Wer die Registrierung nur vergessen hat, handelt nach unserer Lesart fahrlässig, nicht vorsätzlich — und für Fahrlässigkeit gilt höchstens die Hälfte, also 25.000 €:
Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.§ 17 Absatz 2 OWiG
Wie hoch Bußgelder bei Balkonkraftwerken in der Praxis ausfallen, veröffentlicht keine der zitierten Stellen. Sicher ist nur: Mit der Nachmeldung endet der laufende Verstoß, und die Zahlung nach § 52 sinkt rückwirkend.
So meldest du nach
- Trag das Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ein. Als Inbetriebnahme gibst du den Tag an, an dem du es zum ersten Mal eingesteckt hast — nicht den Tag der Nachmeldung.
- Hast du einen Speicher, gehört er als eigene Einheit dazu. Was beim Netzbetreiber dann zusätzlich gilt, steht unter Mit Speicher anmelden.
- Bleib innerhalb der Grenzen von 2.000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichter — sonst gelten andere Regeln (Grenzwerte).
Stand der Rechtslage
Quellen
- § 5 Absatz 1 und 5 MaStRV — MaStRV, konsolidierte Fassung (Stand: Art. 1 V v. 8.10.2026 I Nr. 291)
- § 21 Nummer 1 MaStRV — MaStRV, konsolidierte Fassung (Stand: Art. 1 V v. 8.10.2026 I Nr. 291)
- § 95 Absatz 2 Nummer 6 EnWG — EnWG, konsolidierte Fassung (Stand: Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226)
- § 17 Absatz 2 OWiG — OWiG, konsolidierte Fassung
- § 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG — EEG 2023, konsolidierte Fassung (Stand: Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347)
- § 52 Absatz 6 Satz 2 und 3 EEG — EEG 2023, konsolidierte Fassung (Stand: Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347)
- § 8 Absatz 5a EEG 2023 — EEG 2023, konsolidierte Fassung (Stand: Art. 23 G v. 18.12.2025)
